Grundwasserschonender Einsatz organischer Dünger

 

Empfehlungen zum grundwasserschonenden Einsatz organischer Dünger

Auch bei korrekter Anrechnung organischer Dünger können hohe Mengen oder häufige Gaben unkontrollierte Mineralisationsschübe hervorrufen, die nicht nur eine Grundwasserbelastung darstellen können, sondern sich ggf. nachteilig auf Pflanzengesundheit und Qualitätsparameter von Feldfrüchten auswirken. Daher wird generell zum Einsatz organischer Dünger empfohlen:

  • Zeit und bedarfsgerecht düngen! Vor Ausbringung muss der N- und P-Bedarf der Kultur bemessen werden, Standort- oder Witterungsbedingungen können eine Ausbringung untersagen. Der ausgebrachte NH4-N-Anteil ist als voll pflanzenverfügbar anzurechnen, die weitere min. Zudüngung ist entsprechend zu reduzieren.
  • Nur eine organische Düngegabe je Kultur! Erhebliche Teile des organischen gebundenen Stickstoffs org. Dünger wirken verzögert über den organischen Bodenstickstoffpool, welcher mit zunehmender Menge und Häufigkeit org. Dünger angereichert wird. Die verzögerte N-Freisetzung bei Bodenerwärmung und Durchlüftung steht der Pflanze zur Verfügung, stellt bei Freisetzung nach der Ernte jedoch auch ein erhebliches Umwelt-Belastungspotenzial dar. Versuchen Sie lediglich eine org. Düngung je Kultur zu verabreichen sowie folgende jährliche N-Gesamt-Obergrenze über org. Dünger einzuhalten:
    • Maximal 120 kg Nges/ha aus organischem Dünger je Erntefrucht einsetzen!
      Das sind z.B. ~27 m³ Gärrest (bei 4,5 kg Nges/m³) oder 13 t Fertigkompost (bei 9 kg Nges/t)
    • Zu ZWF vor Mais oder Zuckerrüben sind Kompostgaben bis zu 150 kg Nges/ha möglich, da auch im Sommer wesentliche Mengen an Stickstoff aufgenommen werden. Der Kompost soll vor der ZWF-Saat ausgebracht werden.
    • Sind hohe Herbst-Nmin-Werte bekannt, müssen diese Mengen nochmals reduziert werden! 
  • Bitte beachten Sie, dass bei regelmäßigem Einsatz organischer Dünger und hohem standörtlichem Nachlieferungspotential die oben genannten Höchstmengen ggf. nochmals unterschritten werden sollten! Weiterhin werden die Ausbringmengen zu bestimmten Erntefrüchten und Terminen zusätzlich gesetzlich limitiert!

Anrechnung organischer Dünger

Abhängig vom Ammoniumanteil und der Zusammensetzung der organischen N-Fraktionen der Wirtschaftsdünger ist nur ein bestimmter Prozentsatz ihres Stickstoffs zur Ausbringkultur verfügbar. Abzüglich der Ausbringverluste wird der übrige Stickstoff in Dauerhumusformen festgelegt und erst in den folgenden Jahren allmählich wieder freigesetzt („Nachlieferung aus langjähriger organischer Düngung“). Diese variierende Stickstoffverfügbarkeit organischer Dünger kann eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. Sie ist abhängig von der mikrobiellen Aktivität des Bodens und wird demnach stark durch Feuchte und Wärme beeinflusst. Somit kann in kalten oder trockenen Frühjahren der Stickstoff erst zu einem Zeitpunkt schubartig freigesetzt werden, an dem die Feldkulturen keinen Bedarf mehr zeigen oder bereits geerntet sind. Das nicht aufgenommene Nitrat kann danach während der winterlichen Sickerperiode ins Grundwasser ausgewaschen werden.

Das Risiko solcher schwer kalkulierbaren Stickstoffrücklieferungen steigt mit der Ausbringungsmenge von Wirtschaftsdüngern – nicht nur zur Ausbringungs-, sondern auch zur Folgekultur! Das muss durch eine reduzierte mineralische Düngung zur Folgekultur berücksichtigt werden, was z. B. bei Qualitätsweizen als Folgefrucht zu Qualitätsminderungen führen kann. Generell sind Analyseangaben den Faustzahlen vorzuziehen und bspw. in Ausgewiesenen Gebieten nach DüV § 13a Pflicht!

Faustzahlen zu Nährstoffgehalten organischer Dünger finden Sie hier: 

Nährstoffgehalt organischer Düngemittel, LLH (pdf, 308 KB)

Die Anrechnung der organischen Dünger erfolgt nach der unten stehenden Tabelle:

Anrechnung im Jahr 2024

Organischer Dünger bei Ausbringung im Erntejahr 2024 inkl. Herbst 2023 bei Ausbringung zur Hauptfrucht 2023 inkl. Herbst 2022 bei Ausbringung zur Hauptfrucht 2022 inkl. Herbst 2021 bei Ausbringung zur Hauptfrucht 2021 inkl. Herbst 2020
Jauche NH4 nach Analyse (mind. jedoch 90% von Nges) 10% von Nges  
Gülle und Gärrest flüssig (NH4 < 70%) NH4 nach Analyse (mind. jedoch: Rinder 60% von Nges, Schweine 70% von Nges, Gärrest fl. 60% von Nges) 20% von Nges    
Gülle und Gärrest flüssig (NH4 > 70%) NH4 nach Analyse (mind. jedoch: Rinder 60% von Nges, Schweine 70% von Nges, Gärrest fl. 60% von Nges) 10% von Nges    
Gülle und Gärrest fest NH4 nach Analyse (mind. jedoch 30% von Nges) 15% von Nges    
Mist Huf- und Klauentiere 25% von Nges 15% von Nges 15% von Nges 15% von Nges
Mist Schweine 30% von Nges 15% von Nges 15% von Nges 15% von Nges
Mist Geflügel und HTK 60% von Nges 15% von Nges    
Kompost 15% von Nges 15% von Nges 15% von Nges 15% von Nges
Klärschlamm fest 25% von Nges 20% von Nges    
Klärschlamm flüssig 40% von Nges 20% von Nges    

Verteilpläne für Gärreste und Komposte

Organische Dünger sind wertvolle Mehrnährstoffdünger. Bei regelmäßigem Einsatz gemäß guter fachlicher Praxis sind sie Humusquelle für Ackerflächen, bilden einen langsam fließen-den N-Speicher und tragen zu einer Verbesserung des Bodengefüges bei. Gegenwärtig werden neben Rinder- und Schweinegülle bzw. -mist, Klärschlamm sowie zunehmend Kompost und Biogasgärreste in der Wetterau eingesetzt.

Die Nährstoffgehalte der drei letztgenannten Wirtschaftsdünger sind stark von der Zusammensetzung ihres Ausgangssubstrates abhängig. Entsprechend sind Schwankungen innerhalb der Nährstoffzusammensetzung bereits im Jahresverlauf möglich und fordern von den Landnutzern regelmäßige Neuberechnungen der Ausbringmengen. Dafür sind immer die aktuellsten Analysewerte hinzuzuziehen. Um Ihnen aktuelle Empfehlungen zur Verfügung zu stellen, stehen auf dieser Seite Verteilpläne für Komposte und Gärreste ausgewählter Anlagen zum Download bereit. Bitte beachten Sie das Datum der jeweils zu Grunde liegenden Analyse!

 

Verteilpläne Biogasanlagen

Gärreste (Stand Juli 2023)

Biogasanlage Berstadt (pdf, 122 KB)

Gärreste (Stand Februar 2024)

Biogasanlage Altenstadt (pdf, 122 KB)

Gärreste (Stand Januar 2024)

Biogasanlage Karben (pdf, 158 KB)

Verteilpläne Kompostierungsanlagen

Gärreste/ Komposte (Stand Januar 2024)

Kompostierungsanlage Wetterau, Ilbenstadt (pdf, 176 KB)

Gärreste/ Komposte (Stand Januar 2024)

Kompostierungsanlage Rhein-Main Biokompost, Frankfurt (pdf, 141 KB)

Ausbringung organischer Dünger im Herbst

Die im vorherigen Textabschnitt beschriebenen, empfohlenen Mengen werden je nach Ausbringtermin, Ausbringkultur und Art organischem Dünger weiterhin durch gesetzliche Vorgaben der Düngeverordnung, Klärschlammverordnung oder Bioabfallverordnung beschränkt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, hilft Ihnen das Beratungsteam des MR Wetterau gerne weiter! Bitte beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung bei Einsatz von flüssigen organischen Dünger im Herbst:

Die Vorgaben für eine Herbstausbringung organischer Dünger nach DüV orientieren sich an deren „wesentlichen Nährstoffgehalten“ sowie deren „wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff“. Wesentliche Nährstoffgehalte an N weisen demnach Düngemittel mit >1,5% Nges i.d.TM ( >15 kg Nges/t TM) auf, wesentliche Gehalte an pflanzenverfügbarem N besitzen Düngemittel mit >1,5% Nges i.d.TM und über 10 % löslichem N (auch oftmals wasserlöslicher N oder NH4-N genannt). Die genannten N-Gehalte werden i.d.R. von Gülle, Jauche, Gärrest, Flüssigkompost, einzelne Klärschlämme sowie von organischen Düngern mit Geflügelkotanteilen erreicht.

Eigene Analysen bzw. gültige Deklaration sind zu beachten! Nach DüG und DüV muss auch eine Herbstdüngung zeit- und bedarfsgerecht erfolgen, ein Gleichgewicht zwischen Bedarf und Versorgung ist zu gewährleisten. Ferner darf eine Herbstdüngung nach DüV auch bei vorliegendem Bedarf eine Obergrenze von 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha nicht überschreiten! Eine Sperrfrist definiert die DüV für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N. Sie lautet:

  • Ackerland: Zeitpunkt Ernte Hauptfrucht bis 31. Januar
  • Grünland: 01. November bis 31. Januar

Zu den Kulturen Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchten (Saat bis 15.09.) und zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Saat bis 01.10.) darf eine Düngung bis zur o.g. Obergrenze bis zum 01.10. erfolgen.

Für die Ausbringung von Mist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost gilt eine Sperrfrist vom 01.12. bis 15.01.

Für Gefährdete Gebiete nach DüV § 13a gelten abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier: