Aktuelles: Gesetzgebung Wasserschutz
Novellierung der Düngeverordnung
Mit Inkrafttreten der novellierten DüV am 28.04.2020 müssen u. a. folgende Neuregelungen beachtet werden:
SPERRFRISTEN/DÜNGEBESCHRÄNKUNGEN:
- Verlängerte Sperrfristen für Ausbringung von Kompost/Mist: 01.12. -15.01.
- Sperrfrist für Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf Ackerland/Grünland: 01.12. – 15.01.
- Beschränkung der Düngung ab dem 01.09. auf Grünland, Dauergrünland, mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat bis 15.05. mit flüssigen organischen Düngern auf max. 80 kg Nges/ha.
- Verbot des Aufbringens von Stickstoff. und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
SONDERREGELUNGEN HANGGENEIGTE FLÄCHEN:
- Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer Verbot der Aufbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
- innerhalb eines Abstandes von 3 m (Achtung! Hessisches Wassergesetz: 4 m) zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mind. 5% aufweisen,
- innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mind. 10% aufweisen und
- innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 m zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mind. 15% aufweisen.
- Hierbei im genannten Bereichen Aufbringung nur
- auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung
- auf bestellten Ackerflächen:
- mit Reihenkultur mit Reihenabstand von größer gleich 45 cm bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
- ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
- nach Anwendung von Muchsaat- oder Direktsaatverfahren
- Bei Hangneigung größer gleich 10% in 20 m zur Böschungsoberkante dürfen nicht mehr als 80 kg Nges/ha auf einmal ausgebracht werden. Höhere Düngergaben müssen aufgeteilt werden.
ANRECHNUNG VON ORGANISCHEN DÜNGERN:
- Erhöhung der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs:
- Rindergülle: von 50% auf 60%
- Schweinegülle: von 60% auf 70%
- Gärrest flüssig: von 50% auf 60%
- Für Grünland gilt die Erhöhung erst ab 01.02.2025
- Vollständige Anrechnung des im Herbst verfügbaren Stickstoff zu Wintergerste und Winterraps bei Düngebedarfsermittlung im Frühjahr
DÜNGEBEDARFSERMITTLUNG/AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN:
- Aufgrund nachträglich eintretender Umstände darf der bei der Düngebedarfsermittlung berechnete Bedarf max. um 10% überschritten werden
- Für die Berechnung der Stickstoffbedarfswerte muss das durschnittliche Ertragsniveau der letzten fünf Jahre berechnet werden
- Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme. Dabei aufzuzeichnen sind:
- eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefasster Schläge
- Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der zusammengefassten Schläge
- Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
- aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auf die Menge an verfügbarem Stickstoff
- Aufzeichnungspflicht der Weidehaltung nach Abschluss der Weidehaltung: Zahl der Weidetage, Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
- Berechnung und Aufzeichnung der jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs (Stickstoff und Phosphor) für alle Schläge, Bewirtschaftungseinheiten oder zusammengefassten Flächen zum 31.03. des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahrs
- Befreiung der Aufzeichnungspflicht möglich (Kleinstbetriebe etc.)
- Der Nährstoffvergleich entfällt
GEFÄHRDETE GEBIETE NACH § 13:
Darüber hinaus gelten für die Gefährdeten Gebiete nach § 13 ab dem 01.01.2021 besondere Vorgaben:
- Verringerung der jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs um 20%. Ausnahme für Betriebe mit Flächen im Gefährdeten Gebiet, die durchschnittlich kleiner gleich 160 kg Nges/ha/Jahr und davon max. 80 kg N/ha/Jahr über Mineraldünger ausbringen.
- Maximale Stickstoffdüngung von 170 kg Nges/ha/Jahr nicht im Betriebsschnitt, sondern flächenbezogen.
- Verlängerte Sperrfristen für Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland: 01.10. – 31.01.
- Verlängerte Sperrfristen für Aufbringung von Kompost/Mist: 01.11. -31.01.
- Verbot der Stickstoffdüngung im Herbst zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung. Ausnahme zu Winterraps bei nachgewiesenem Nmin-Wert < 45 kg N/ha. Ausnahme zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei max. Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposten von 120 kg Nges/ha.
- Beschränkung der Düngung ab dem 01.09. auf Grünland, Dauergrünland, mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat bis 15.05. mit flüssigen organischen Düngern auf max. 60 kg Nges/ha.
- Düngung von Sommerungen mit Aussaat/Pflanzung nach dem 01.02. nur bei Anbau einer Zwischenfrucht im Vorjahr und Umbruch ab 15.01. bei jährlichem Niederschlag im langjährigen Mittel von < 550 mm/m². Ausnahme: Flächen, auf denen Kulturen nach 01.10. geerntet werden.
- Für die Berechnung der Stickstoffbedarfswerte muss das durschnittliche Ertragsniveau aus den Erträgen der Jahre 2015-2019 berechnet werden
Weitere Einschränkungen seitens des Landes Hessen werden folgen.