Agrarumweltprogramm HALM
Das HALM-Programm ist einer der zentralen Bausteine für die Zielerreichung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Es enthält wichtige Elemente zur Erhaltung der Biodiversität sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes. Wenn Sie sich besonders nachhaltige Landbewirtschaftungsformen fördern lassen möchten, müssen Sie bis spätestens dem 01.10. eines Jahres einen Antrag für den Verpflichtungszeitraum des kommenden Jahres stellen.
C.3.1: Einjährige Blühstreifen/-flächen

Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre
Gebietskulisse: Nein
Förderfähig ist die Anlage einjähriger Blühstreifen/-flächen.
Weitere Infos:
Keine Förderung auf Flächen, auf denen die Anwendung von PSM und/oder stickstoffhaltigen Düngemitteln rechtlich verboten ist (jedoch Heranziehung zur Erfüllung des Verpflichtungsumfangs möglich).
Es gelten folgende Vorgaben:
- Mindestgröße: 0,1 ha Fläche, 5 m Breite
- Maximalgröße: 1 ha; Es ist nicht zulässig, Schläge künstlich zu teilen, um die Maximalgrenze zu unterschreiten.
- Jährliche Neueinsaat und Pflege der Blühstreifen/-flächen mit dem Ziel der Etablierung blütenreicher Bestände.
- Aussaat und Bodenbearbeitung bis spätestens 30. April mit Blühmischung nach Anlage 6a der Richtlinie. Einkaufbelege, aus denen Mischungsverhältnis und Saatgutmenge hervorgehen, müssen aufbewahrt werden.
- Verschiedene Vorgaben zur Bearbeitung des Bestandes bei ungünstiger Entwicklung.
- Keine Nutzung des Aufwuchses.
- Keine Anwendung von PSM und stickstoffhaltigen Düngern.
- Ein Wechsel der Flächen ist zulässig.
- Die Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in Schlagkarteien zu dokumentieren.
- Die Höhe der Förderung ist vom Umbruchtermin abhängig.
Fördersatz Erhalt des Bestandes bis mind. 15. September des Verpflichtungsjahres:
600€/ha Blühstreifen
Fördersatz Erhalt des Blühstreifens bis zum 31.01. des Folgejahres:
750€/ha Blühstreifen
gültig vom ersten bis zum vorletzten Verpflichtungsjahr, Umbruch nicht vor dem 31.12. des letzten Verpflichtungsjahres